Genehmigt an der Gründungsversammlung
Mit Anhängen der GV 2018 und 2019
Inhaltsverzeichnis
Art. 5 Anspruch auf das Vereinsvermögen. 4
Art. 8 Zweckgebundene Zuwendungen. 4
Art. 23 Befugnisse des Vorstandes. 8
Art. 26 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins. 9
Art. 27 Eintragung im Handelsregister 10
VI Anhänge 2018/2019 - Liste der unterstützten Projekte 10-12
Unter dem Namen ‚Solidaritätsverein Peru‘ besteht mit Sitz in Aesch BL ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein bezweckt die finanzielle und solidarische Un-terstützung von gemeinnützigen Werken und Projekten in Peru.
Der Verein bezweckt insbesondere die Unterstützung:
a. des Obdachlosenheimes in Puno;
b. des Pfarreiprojektes der kath. Kirchgemeinde Aesch BL, dem FEDERH;
c. von Bildungsprojekten des kirchlichen Radios Yaravi in Arequipa;
d. der Projekte von Pater Markus Degen in Arapa;
e. des Projektes Casa Hogar La Esperanza in Cusco;
f. von anderen gemeinnützigen Werken in Peru, welche durch die Vereinsversammlung bezeichnet werden können (siehe Artikel 17).
g. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
a. Natürliche Personen und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
b. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann jederzeit mit einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines Mitgliederbei-trages, dessen Höhe von der Vereinsversammlung festge-legt wird, eingeladen. (siehe Art. 17. h)
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Es besteht die Möglichkeit, Spenden oder durch Veran-staltungen erwirtschaftetes Geld einem bestimmten Peru-projekt zuzuweisen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglie-der für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlos-sen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
Die Organe des Vereins sind:
a. die Vereinsversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Kontrollstelle.
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres.
Den Vorsitz an der Vereinsversammlung hat die Präsi-dentin/der Präsident und bei allfälliger Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, be-schlussfähig.
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
a. Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
b. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine ausdrücklich dafür bezeichnete Vertretung aus.
a. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
b. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit. Bei Stim-mengleichheit entscheidet bei Beschlüssen das Prä-sidium mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
c. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stim-menmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mit-glieder.
d. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
e. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
b. Wahl des Vorstands, des Präsidiums und der Kontroll-stelle;
c. Auf Vorschlag des Vorstandes Beschlussfassung über die Unterstützung von weiteren Projekten, welche in Artikel 2 nicht namentlich aufgeführt sind;
d. Festsetzung einer Kompetenzsumme, über welche der Vorstand in Notfällen ein Projekt unterstützen kann, das unter Artikel 2 nicht aufgeführt ist;
e. Abänderung der Vereinsstatuten;
f. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Trak-tandenliste;
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
h. Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
a. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsi-denten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Kassiererin/dem Kassier. Dazu können bis zu zwei Beisitzende gewählt werden.
b. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Prä-sidiums, welches von der Vereinsversammlung ge-wählt wird, selbst.
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
a. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums so oft es die Geschäfte erfordern.
b. Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen statt-zufinden hat.
c. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schrift-lich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
d. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
a. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte sei-ner Mitglieder anwesend ist.
b. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstands-
mitglieder vor.
c. Das Präsidium stimmt mit; im Falle der Stimmen-gleichheit gibt es den Stichentscheid.
d. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können eben-falls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektro-nische Stimmabgabe gefasst werden, sofern kein Vor-standsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Be-schluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhand-lungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, so-fern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
a. Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
b. Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
c. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; die Präsi-dentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizeprä-sident und die Kassiererin/der Kassier führen Kollek-tivunterschrift zu zweien;
d. Einberufung der Vereinsversammlung;
e. Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
f. Ausarbeitung von Reglementen;
g. Beschlussfassung über die Höhe der Unterstützung der Peru-Projekte;
h. Vorschläge von weiteren zu unterstützende Projekten zuhanden der Vereinsversammlung. (siehe Artikel 17)
i. Beschlussfassung der Unterstützung von weiteren Pro-jekten im Rahmen der von der Vereinsversammlung gewährten Kompetenzsumme.
j. Die Zuwendung von zweckgebundenen Spenden an das entsprechende Projekt in Peru. (siehe Artikel 8)
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevidieren-den und einer nachrückenden Person, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie prüfen die Rech-nungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
a. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer aus-schliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16. c.
b. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähn-liche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
a. Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
b. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Ver-wendung eines allfälligen aktiven Überschusses, wel-cher zwingend einer Institution mit gleicher oder ähn-licher gemeinnütziger Zweckbestimmung zugeführt werden muss. Eine Rückzahlung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Baselland eintragen lassen.
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 15. Januar 2014 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
Aesch, 25. Januar 2014
VI. Anhänge
Anhang 2018
Die GV 2018 beschliesst, an der GV 2019 die Art. 2 ‚Zweck‘ und 17 ‚Befugnisse GV‘ folgendermassen zu verändern: (neu: fettgedruckt)
Der Verein bezweckt die finanzielle und solidarische Unter-stützung von gemeinnützigen Werken und Projekten in Peru.
Der Verein bezweckt insbesondere die Unterstützung:
a. Der Projekte von P. Lucho in Juliaca und Puno, z.B.
das Obdachlosenheim in Puno;
b. des Pfarreiprojektes der kath. Kirchgemeinde Aesch BL,
dem FEDER.
c. Der Projekte von P. Tino in Arequipa und des
kirchlichen Radios Yaravi, z.B. Bildungsprojekte,
Begegnungszentren…
d. der Projekte von Pater Markus Degen in Arapa;
e. des Projektes Casa Hogar La Esperanza in Cusco;
f. von anderen gemeinnützigen Werken in Peru,
welche durch die Vereinsversammlung bezeichnet,
resp. genehmigt werden können (siehe Artikel 17).
g. der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Ent-lastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
b. Wahl des Vorstands, des Präsidiums und der Kontroll-stelle;
c. Auf Vorschlag des Vorstandes Beschlussfassung über die Unterstützung von weiteren Projekten, wel-che in Artikel 2 nicht namentlich aufgeführt sind; die Liste mit allen im laufenden Vereinsjahr zu unter-stützenden Projekten kommt als Anhang in die Statu-ten.
d. Festsetzung einer Kompetenzsumme, über welche der
Vorstand in Notfällen ein Projekt unterstützen kann, das
im Anhang des laufenden Jahres nicht aufgeführt ist.
Anhang 2019
Der Vorschlag zur Veränderung der Art. 2 und 17 wird einstimmig von der GV angenommen. Ebenfalls einstimmig beschlossen wird der Vorschlag des Vorstandes, dass an die Statuten ein Anhang angefügt wird, in dem alle bisher unterstützten Projekte aufgelistet werden.
Die für das Jahr 2019 geltende Projektliste umfasst folgende Projekte:
a. P. Lucho in Juliaca und Puno, z.B. das Obdachlosenheim in Puno (Garten und Tischlerei); Arbeiten an Pfarrhaus und Kirche in Juliaca.
b. kath. Kirchgemeinde Aesch BL, Pfarreiprojekt FEDERH;
c. P. Tino in Arequipa z.B., Unterstützung beim Bau von Begegnungszentren in seiner neuen Pfarrei
d. Kirchliches Radio Yaravi in Arequipa, z.B. Installation und Unterhalt von neuen Anlagen, Sendungsreihen als Bildungsprojekte.
e. Verschiedene Projekte von P. Markus Degen in Arapa;
f. Kindermusik - Projekt in Cusco
g. Kinderheim und Arbeit von P. Xavier in Puerto Maldonado
h. Neu: Projekt Chico Latino - Chicoteca: seit 1998:
Bildungsprojekte in Landgebieten und städtischen Slums von Cusco. Das Projekt Chicoteca ist auf eine Dauer von 3 Jahren festgesetzt und bietet Programme für Kinder und Jugendliche aus einem kleinen Dorf südlich von Cusco. (Nähere Infor-mationen zu diesem Projekt siehe auf der Hompage unter Dokument (‚Projekt zur Integralen Entwicklung… CHICO-TECA.)
Die bis jetzt unterstützten Projekte:
- Casa Hogar de Esperanza Cusco
- Albergo (Obachlosenheim in Puno)
- Renovationsarbeiten der Kirche in Juliaca
- Radio Yaravi Arequipa
- Kirchen- und Unterrrichtsräume P. Tino Arequipa
- Kindermusikprojekt in Cusco
- Kinderprojekt von P. Xavier in Maldonado
- Projekte von P. Markus in Arapa
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